Explosionsgefährdete Bereiche
Online-Enzyklopädie der Flurförderzeuge
Explosionsgefährdete Bereiche (Gebrauchtstapler Enzyklopädie)
Als explosionsgefährdeter Bereich gilt nach der neuen europäischen Richtlinie 1999/92/EG, die die Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer festlegt, der Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden. Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt. Für Gase, Dämpfe oder Nebel werden die explosionsgefährdeten Bereiche in die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt und für Stäube in die Zonen 20, 21 und 22. Die bisherige nationalen Einstufungen der explosionsgefährdeten Bereiche für Stäube in die Zonen 10 und 11 ist nur noch übergangsweise bis zum 30. Juni 2003 (Übergangsfrist der Richtlinie 1999/92/EG) zulässig. Bei diesen Zonen handelt es sich um Bereiche, in denen man mit einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre rechnen kann.
Für Gase, Dämpfe oder Nebel gilt:
- • Zone 0: ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden
- • Zone 1: gelegentlich vorhanden
- • Zone 2: selten oder kurzzeitig vorhanden
Für Stäube gilt:
- • Zone 20: Wolke ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden
- • Zone 21: Wolke gelegentlich vorhanden
- • Zone 22: Wolke selten oder kurzzeitig vorhanden
Temperaturklassen
Die höchste Oberflächentemperatur darf die Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre, in der das Flurförderzeug eingesetzt wird, nicht überschreiten. Die Flurförderzeuge sind entweder entsprechend ihrer höchsten Oberflächentemperatur in Temperaturklassen einzustufen oder müssen mit ihrer tatsächlichen maximalen Oberflächentemperatur gekennzeichnet werden.
European Pallet Association Kennzeichen der Palettenprüfgesellschaft EPAL.